Wir bitten Sie um Unterstützung unserer Petition im Deutschen Bundestag für bessere Rechte der Kinder,

da diese sich gegen Menschenrechtsverletzungen wie sexuellen Missbrauch, Bildungsvorenthaltung, Zwangsarbeit, politischer Willkür oder Gewaltdelikte rechtlich nicht zur Wehr setzen können, da ein Minderjährigen- Opfer- Entschädigungsgesetz fehlt. Dieses Gesetz benötigen die Opfer aus Kinderheimen, Jugendanstalten und Einrichtungen, die unter staatlicher Aufsicht standen, dringend. Es gab in Deutschland ca. 1,1 Millionen solcher potenzieller Opfer, die als Minderjährige Unrecht erleiden mussten. Bitte folgen Sie diesem Link und unterzeichnen unsere Petition.http://www.openpetition.de/petition/online/schaffung-eines-minderjaehrigen-oper-entschaedigungsgesetzes-das-die-norm-aus-artikel-39-der-krk-erf

.

   

die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte                                                             

Voir notice                                                                                                                                                                                                                             Numéro de dossier
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Siehe Merkblatt                                                                                                                                                                                                                    Beschwerdenummer

GER





COUR EUROPÉENNE DES DROITS DE L’HOMME
EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Conseil de l’Europe - Council of Europe - Europarat
Strasbourg, France - Frankreich







REQUÊTE
APPLICATION
BESCHWERDE


présentée en application de l’article 34 de la Convention européenne des Droits de l’Homme,
ainsi que des articles 45 et 47 du règlement de la Cour

under Article 34 of the European Convention on Human Rights
and Rules 45 and 47 of the Rules of Court

gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention
und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs







IMPORTANT: La présente requête est un document juridique et peut affecter vos droits et obligations.
This application is a formal legal document and may affect your rights and obligations.
WICHTIG: Dieses Formular ist eine Urkunde und kann für Ihre Rechte und Pflichten von Bedeutung sein. 



II


I. LES PARTIES
THE PARTIES 
DIE PARTEIEN


A. LE REQUÉRANT/LA REQUÉRANTE
THE APPLICANT
DER BESCHWERDEFÜHRER/DIE BESCHWERDEFÜHRERIN


1. Nom de famille ...Basler............. 2. Prénom (s) .......................Robby.........
Surname / Familienname First name (s) / Vorname(n)



Sexe: masculin / féminin Sex: male / female Geschlecht: männlich / weiblich



3. Nationalité ...Deutschland...... 4. Profession ........XXXXXXXXXXXXXXXXXX........
Nationality / Staatsangehörigkeit Occupation / Beruf



5. Date et lieu de naissance ....XXXXXXXXXXXXXXXXX in XXXXXXXX...................
Date and place of birth / Geburtsdatum und -ort



6. Domicile ....Gutleutstraße 146, 60327 Frankfurt am Main.........
Permanent address / Ständige Anschrift



7. Tel. N° ..........069 XXXXXXXX..............................................................................




B. LA HAUTE PARTIE CONTRACTANTE
THE HIGH CONTRACTING PARTY
DIE HOHE VERTRAGSCHLIESSENDE PARTEI
(Indiquer ci-après le nom de l’Etat/des Etats contre le(s)quel(s) la requête est dirigée)
(Fill in the name of the State(s) against which the application is directed)
(Angabe des Staates/der Staaten, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist)



13. ............................Germany / Deutschland...................................................





III

II. EXPOSÉ DES FAITS
STATEMENT OF THE FACTS
DARLEGUNG DES SACHVERHALTES


14. Das deutsche Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-Gesetz (StrRehaG), verstößt in seiner Anwendungspraxis mit den § 10 (2), § 8 (1) u. § 9 (1) bei jenen Opfern, die zum Zeitpunkt der zu rehabilitierenden Maßnahme Minderjährige waren, gegen die deutschen Grundrechte § 1 Unantastbarkeit der Würde des Menschen, § 3 (1) dem Gleichheitsgebot vor dem Gesetz und gegen den § 10 (1) die Wahrung des Briefgeheimnisses.


Der Beschwerdeführer der sich vorerst selbst vertritt, ist gegenwärtig und unmittelbar durch diese deutschen Grundgesetzverstöße erschwärt und betroffen. Daher führte er in Deutschland einen Musterprozess, um aufzuzeigen, dass die oben genannten Grundrechtsverstöße in der deutschen Rechtspraxis realer Natur sind. Sein Ziel war, über Beschwerde den Bundesgerichtshof anzurufen, dass dieser den Gesetzgeber zur Korrektur der Gesetzeslage veranlasst. Der Bundesgerichtshof entzog sich der Entscheidung durch Verweigerung auf rechtlichem Gehör, indem er mit seinen Beschluss der Beschwerdebegründung bzw. der Anhörung vorweg griff.


Der deutsche Bundesrat hatte am 05. November 2010 dem Vierten Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes mit einstimmigen Beschluss zugestimmt. Darin wurde verabschiedet, dass künftig DDR-Jugendwerkhof- und Heimkinder in den Berechtigtenkreis des § 2 StrRehaG mit einbezogen werden, um ihnen so den Zugang zur SED-Opferrente zu eröffnen. Es wird von ca. 200 000 infragekommenden Opfern ausgegangen.


Der Beschwerdeführer erlitt als Minderjähriger die Maßnahme der Einweisung in einen Jugendwerkhof, weil er vom Grundrecht gebrauch machte, den SED-Bildungsmüll in den Lehrplänen der DDR mit Schulverweigerung zu bestreiken und so vereinzelt mehreren Unterrichtsstunden ferngeblieben ist und er sich in seiner Freizeit der Gründung und Führung eines unabhängigen Jugendclubs widmete. Sein Gesellschaftlicher Nachteil besteht im Versagen eines Schul- und Berufsabschlusses, die dem Beschwerdeführer wegen der erlittenen Maßnahme vom DDR-Staat zu Unrecht vorenthalten wurden.

Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Rehabilitierung beim LG Cottbus. Nach ablehnenden Beschluss mit Beschwerde über das OLG Brandenburg mit weiterer Beschwerde zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied bereits vor Eintreffen der Beschwerdebegründung die

IV

 Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde beschnitten. Der Rechtsweg war ausgeschöpft, so dass Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof längst geboten war. Da aber auch außergerichtliche Bemühungen vorerst erfolglos blieben, hatte der Beschwerdeführer den Bundesgerichtshof gerügt, Opferverbände Kontaktiert und einen Gesetzesentwurf an das Justizministerium und an die Parteivorstände entsannt. Da der Ausgang des Prozesses von allgemeinem Interesse ist, entschied sich der Beschwerdeführer parallel zu dieser Beschwerde für die Rechtssatzverfassungs- beschwerde in Deutschland. Um der Rechtssatzverfassungs- beschwerde Akt.z. 2BvR 439/11 und dem Gesetzentwurf an die Regierungsbeteiligten Parteien Nachdruck zu verleihen, wird hiermit um eine entscheidende Meinung zur Sachlage des Europäischen Gerichtshofes gebeten. (siehe Angaben des Ziels der Beschwerde)

Die Anträge und Beschlüsse des Rehabilitationsverfahrens sind der Beschwerde in Kopieform beigefügt. Die Inhalte können auch im Internet unter www.bgh.byme-magazin.de oder www.sed-opfer.byme- magazin.de eingesehen werden.


III. EXPOSÉ DE LA OU DES VIOLATION(S) DE LA CONVENTION ET/OU DES
PROTOCOLES ALLÉGUÉE(S), AINSI QUE DES ARGUMENTS À L’APPUI
STATEMENT OF ALLEGED VIOLATION(S) OF THE CONVENTION AND/OR
PROTOCOLS AND OF RELEVANT ARGUMENTS
ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

15. Folgende Artikel der Europäischen Konvention werden durch die Anwendungspraxis des deutschen Str.Reha.Gesetzes mit den § 10 (2), § 8 (1) u. § 9 (1) durch die Gerichte in Rehabilitierungsverfahren ehemalig Minderjähriger SED-Opfer bzw. des Beschwerdeführers in Deutschland verletzt:

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- u. Familienlebens

Zusatzartikel 1 - Schutz des Eigentums

Zusatzartikel 2 - Recht auf Bildung


Verstoß gegen Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren:                                                                                                                             (1) jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache ... Gehört wird, und zwar von einem ... unparteiischen, ... Gericht, ... das entscheidet.   (2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Unschuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

V 

Grund für den Verstoß gegen Artikel 6 (1) ist, dass in den stasiähnlichen DDR-Jugendhilfeakten zum Teil unterschlagene Briefe der Opfer beigefügt sind. Die Opfer wussten weder von der Unterschlagung der Briefe, noch wussten sie von der Existenz der Jugendhilfeakten. Die Rehabilitierungskammern und Staatsanwälte fordern diese unbekannten Jugendhilfeakten als Beweismittel bei den Jugendhilfen an und nehmen Einsicht in die Akten und den darin enthaltenen persönlichen Briefen der Opfer. Folglich sind die Inhalte der Briefe, die Eigentum der Opfer sind, den Richtern und Staatsanwälten eher bekannt gewesen, als dem Opfer selbst. Das Opfer hatte dafür aber keine Einwilligung gegeben. Damit verstoßen die Gerichte und Staatsanwälte gegen das Briefgeheimnis, das als Grundrecht im Grundgesetz § 10 (1) verankert ist. Zudem enthalten die persönlichen Briefe Inhalte, aus denen sich Charaktereigenschaften der Opfer herleiten lassen. Dies kann dazu führen, dass sich bei Richtern und Staatsanwälten Sympathie oder Antipathie für oder gegen das Opfer bildet. Das macht die Richter und Staatsanwälte befangen. Die unter (1) genannte Unparteilichkeit des Gerichtes ist damit nicht gegeben. Auch Anträge auf Zeugenanhörung und mündlicher Verhandlung blieben im Fall des Beschwerdeführers vom Gericht ignoriert, was ein faires Verfahren unmöglich machte. 

Grund für den Verstoß gegen Artikel 6 (2) ist der, dass von damaligen Minderjährigen SED-Opfern im heutigen Rehabilitationsverfahren eine sogenannte Beweispflicht über die Unschuld der Opfer verlangt wird, bzw. sie diese erbringen müssen, um die Rehabilitierung zu erlangen. 

Das bedeutet im Grunde nichts Anderes, als dass den Opfern von Vorn herein eine Schuldigkeit unterstellt wird. Die Opfer wurden aber vorher niemals durch gerichtlichen Beschluss für Schuldig befunden, da die zu Rehabilitierenden Sachen damals von Behördlichen Stellen willkürlich veranlasst waren. Demzufolge kann man auch nicht von einer Schuldigkeit der Opfer nur aus Rücksicht zur Handhabung der Strafprozessordnung ausgehen. Die Zuständigkeit und das Händeln dieser Rehabilitationskammer aus dem Erwachsenenstrafrecht für ehemalige Minderjährige SED-Opfer ist hier höchst fragwürdig und nicht nachvollziehbar. Minderjährige benötigen eigene Reha.-Kammer.

Die Minderjährigen Opfer waren gegenüber den Erwachsenen Opfern damals nicht in der Lage, sich Beweise zu beschaffen, die heute Rechtsgültigkeit haben. Das stellt die minderjährigen Opfer gegenüber der erwachsenen Opfer vor dem Deutschen Recht ohnehin ungleich.      
Minderjährige SED-Opfer waren damals nicht in der geistigen Lage, wissen zu können, was rechtskräftige Beweismittel sind, noch wie sie sich diese beschaffen können. Zudem fehlte den betroffenen Kindern die Voraussicht, dass es eines Tages eine Zeit geben könnte, an dem ihnen Gerechtigkeit wiederfahren könnte.

VI

 Die Minderjährigen befanden sich noch im Wachstumsstadium ihrer Intelligenz und ihrer Persönlichkeit, sie waren körperlich und geistig nicht in der Lage, sich gegen das SED-Regime erfolgreich durchzusetzen, um an die erforderlichen Beweismittel zu gelangen. Einträge in Stasiakten zum Nachweis politischer Verfolgung über Minderjährige gab es ohnehin nicht, da die Stasi nicht für Minder- jährige zuständig war. Dieser Opfergruppe muss die Beweispflicht, wie sie heute von den Gerichten verlangt wird, erlassen werden, da die Unschuldsvermutung sonst hier deformiert ist.

Verstoß gegen Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz:                                                                                                                                                                                   (1) niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nationalem Recht nicht strafbar war.


 Grund für den Verstoß gegen Artikel 7 (1) ist, dass die deutschen Rehabilitierungskammern Beschlüsse für Rehabilitierungssachen ehemals Minderjähriger SED-Opfer erlassen, die zu DDR-Zeiten von behördlichen Stellen willkürlich veranlasst waren, also keine gerichtlichen Beschlüsse des Bundesdeutschen Rechts als solches darstellten. Daher ist es falsch, die Rehabilitierungskammern damit zu beauftragen, alte willkürliche Veranlassungen des SED-Regimes heute zu Beschlüssen der Strafrechtlichen Rehabilitierungskammern Deutschlands zu erlassen. Dies kommt einer nachträglichen Verurteilung gleich, obwohl die Handlungen des Beschwerdeführers und der Minderjährigen SED-Opfer auch damals nicht nach Bundesdeutschen Recht strafbar im Sinne des Strafrechts waren.

 Verstoß gegen Artikel 8 - Recht auf Privat- und Familienleben:                                                                                                                  (1) Jederman hat Anspruch auf Achtung seines ... Briefverkehrs.

und
Verstoß gegen Zusatzartikel 1 - Schutz des Eigentums:                                                                                                                             Jede natürliche Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemanden darf das Eigentum entzogen werden.

 Grund für den Verstoß gegen Artikel 8 (1) und Zusatzartikel 1 ist, dass mit Übernahme des DDR-Unrechts durch die Wiedervereinigung, die Geschichte der DDR-Jugendhilfen in die Gesamtdeutsche Geschichte der Jugendhilfen implantiert wurde, und begangenes Unrecht damit von Ihr zu vertreten ist. Die in den stasiähnlichen Jugendhilfeakten der DDR enthaltenen Briefe, die den Opfern in Heim unterschlagen wurden, sind von den Bundesdeutschen Jugendhilfen übernommen worden und bis heute nicht ausgehändigt. Rechtswidrig werden die Briefe mit den Akten an Staatsanwälte und Gerichte ohne Zustimmung des Eigners ausgehändigt. Die Briefe sind Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der ehemals Minderjährigen SED-Opfer.


VII


Die Bundesdeutschen Jugendhilfen verstoßen damit gegen das Briefgeheimnis und oben genannte Artikel der Konvention. Die Zulassung der stasiähnlichen Jugendhilfeakten mit den unterschlagenen Briefen als Beweismittel, die mit blindem Vertrauen der Gerichte gegen die ehemals Minderjährigen SED-Opfer in ihren Rehabilitationsverfahren Anwendung finden, verstößt damit gegen die Würde der Menschen. 



Verstoß gegen den Zusatzartikel 2 - Recht auf Bildung:                                                                                                                              Das Recht auf Bildung darf niemanden verwehrt werden. 

Grund für den Verstoß gegen den Zusatzartikel 2 ist, das sich das Bundesdeutsches Recht offensichtlich nicht besser stellt als das der SED-Willkür, weil es mit Beschluss ihrer höchsten Richter erklärt, dass es nicht gegen Grundsätze einer Rechtsstaatlichen Ordnung verstößt, wenn mit einem Urteilsbeschluss einem Bürger wesentliche verfassungsmäßige Grundrechte vorenthalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers hatte der DDR-Jugendhilfebeschluss dem Opfer nicht nur die Freiheit beraubt, sondern das Grundrecht Artikel 31 (Recht auf Bildung und allgemeine 10-klassige Oberschulpflicht), Artikel 37 Abs. 4 (Vertrauen in den Organen des Staates der DDR in die Schulen und Jugendhilfen) der Verfassung der DDR von 1968 vorenthalten, weil der Beschwerdeführer damals den SED-Bildungsmüll bestreikte und diese demagogischen Bildungsinhalte ablehnte zu verinnerlichen.

Der Beschwerdeführer übte damit das Grundrecht auf Demonstration und Streik aus. Dieses Grundrecht steht auch Minderjährigen zu. Dem Beschwerdeführer wird dieses Grundrecht aber mit dem OLG- Beschluss verweigert, weil es die DDR-Maßnahme für recht erkennt.

Wenn es so ist, dass der willkürliche DDR-Beschluss aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland den Grundsätzen einer Rechtsstaatlichen Ordnung genügt, dann stellt sich das Bundesdeutsche Recht nicht besser als das der SED-Willkür, beleidigt die Opfer und entwürdigt alle, die für die Veränderung in der DDR gekämpft hatten. Jeder Mensch hat aber das Recht auf Herstellung seiner Würde und wird auch künftig dafür mit allen Mitteln kämpfen. Zur Wahrung des sozialen Friedens ist daher Handlungsbedarf im deutschen Rechtssystem geboten.

VIII

IV. EXPOSÉ RELATIF AUX PRESCRIPTIONS DE L’ARTICLE 35 § 1 DE LA CONVENTION
STATEMENT RELATIVE TO ARTICLE 35 § 1 OF THE CONVENTION
ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION


16. Décision interne définitive (date et nature de la décision, organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)
Final decision (date, court or authority and nature of decision)
Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

Letzte innerstaatliche Entscheidung zu den Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Zusatzartikel 1, Zusatzartikel 2 der Konvention war

Az.: 2 ARs 413/10 Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.12.2010

und derzeit noch aktiv das Verfassungsgericht Az.: 2BvR 439/11


17. Autres décisions (énumérées dans l’ordre chronologique en indiquant, pour chaque décision, sa date, sa nature et l’organe – judiciaire ou autre – l’ayant rendue)
Other decisions (list in chronological order, giving date, court or authority and nature of decision for each of them)
Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

Az.: EH 29 11 67 Jugendhilfebeschluss Lübben mit Beschluss vom 28.03.1984

Az.: 36 BRH 147/07 Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 11.05.2010

Az.: 2 Ws (Reha) 60/10 OLG Brandenburg mit Beschluss vom 03.08.2010


18. Dispos(i)ez-vous d’un recours que vous n’avez pas exercé? Si oui, lequel et pour quel motif n’a-t-il pas été exercé?
Is there or was there any other appeal or other remedy available to you which you have not used? If so, explain why you have not used it.
Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat?
Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?

....................Nein, keine



IX

V. EXPOSÉ DE L'OBJET DE LA REQUÊTE
STATEMENT OF THE OBJECT OF THE APPLICATION
ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE



19. Der Beschwerdeführer hatte den Bundesgerichtshof gerügt, auch Opferverbände Kontaktiert und einen Gesetzesentwurf an das Justizministerium und an die Parteivorstände entsannt. Da der Ausgang des Prozesses von allgemeinem Interesse ist, entschied sich der Beschwerdeführer parallel zu dieser Beschwerde für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde in Deutschland. Um der Rechtssatzverfassungsbeschwerde und seinem Gesetzentwurf an die Regierungsbeteiligten Parteien Nachdruck zu verleihen, wird hiermit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gebeten, eine entscheidende Meinung zur rechtlichen Lage ehemals Minderjähriger SED-Opfer in Rehabilitierungsverfahren, mit seinem Urteil abzugeben. Hierbei soll das Verfahrensmaterial des Rehabilitationsverfahrens des Beschwerdeführers mit zur Anschauung dienen, um aufzuzeigen, in welch katastrophaler rechtlichen Situation ehemalige Minderjährige SED-Opfer heute in Deutschland sind und wie dringend es erforderlich ist, den Gesetzgeber zu veranlassen hier zu Handeln. 

Es geht hier nicht um Fristen oder Strafprozessordnungen, sondern um die Glaubhaftigkeit der Menschenrechte, die Anspruch der Demokratie sind und der Gerechtigkeit, die mit ihrer Freiheit einst Völker und Staaten in die EU frohlockte. Hier ist eine Meinung gefragt, die es notfalls erfordert, die Konventionen selbst erst dahingehend abzuändern, um einen Weg für solche Möglichkeit zu ebnen.


 Wer glaubt, er könne Menschenrechte in Fristen hüllen, verstößt selbst gegen Menschenrecht und riskiert die Selbstjustiz und den Zerfall des sozialen Friedens. Außerdem kann es nicht angehen, dass sich der intelligente Mensch selbst Schranken auferlegt, die ihn daran hindern sollen, Fortschritt zum Wohl des Menschen, auch in der Rechtssprechung voranzutreiben.


 Es wird daher Beantragt, die Konventionen dahingehend zu ändern, dass es dem Europäischen Gerichtshof möglich ist, auf die Menschenrechte verletzende Gesetzeslagen so einwirken zu können, dass Gesetzgeber diese zu berichtigen haben. Das solche dem Wohl der Allgemeinheit in Sachen Menschenrechte obliegenden Angelegenheiten immer und zu jeder Zeit, frei von Fristen beim Europäischen Gerichtshof zur Anhörung gebracht werden können.

Sollte dies nicht möglich sein, und die Beschwerde rein aus Fristgründen abgewiesen werden, so ist es doch möglich, zur rechtlichen Situation der Opfer und zum Beschwerdeinhalt Stellung zu beziehen, und diese in einem ablehnenden Beschluss mit einfließen zu lassen. Dafür Dankt der Beschwerdeführer im Voraus.




 X



VI. AUTRES INSTANCES INTERNATIONALES TRAITANT OU AYANT TRAITÉ L’AFFAIRE
STATEMENT CONCERNING OTHER INTERNATIONAL PROCEEDINGS
ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER WAREN


20. ................Nein, keine






VII. PIÈCES ANNEXÉES (PAS D’ORIGINAUX,
UNIQUEMENT DES COPIES ;
PRIÈRE DE N'UTILISER NI AGRAFE,
NI ADHÉSIF, NI LIEN D'AUCUNE SORTE)
LIST OF DOCUMENTS (NO ORIGINAL DOCUMENTS,
ONLY PHOTOCOPIES,
DO NOT STAPLE, TAPE OR BIND DOCUMENTS)
BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN (KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN; DIE DOKUMENTE BITTE NICHT HEFTEN, KLEBEN ODER BINDEN)




21.      a).Az.: EH 29 11 67 Jugendhilfebeschluss Lübben.............

             b).Az.: 36 BRH 147/07 Landgericht Cottbus.............................

             c).Az.: 2 Ws (Reha) 60/10 OLG Brandenburg..........................

              d).Az.: 2 ARs 413/10 Bundesgerichtshof .................................

             e).Az.: 2BvR 439/11 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 






XI







VIII. DÉCLARATION ET SIGNATURE
DECLARATION AND SIGNATURE 
ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT

Je déclare en toute conscience et loyauté que les renseignements qui figurent sur la présente formule de requête sont exacts.
I hereby declare that, to the best of my knowledge and belief, the information I have given in the present Applikation form is correct.
Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten
Angaben richtig sind.





Lieu / Place / Ort ................Frankfurt am Main............





Date / Date / Datum ....................24.04.2011..................









Robby Basler





(Signature du/de la requérant(e) ou du/de la représentant(e))
(Signature of the applicant or of the representative)
(Unterschrift des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin
oder des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten)

Das ausgefüllte Beschwerdeformular sollte per Post an folgende Adresse gesandt werden:



European Court of Human Rights
Council of Europe
F - 67075 Strasbourg-Cedex

Tel: 33 (0)3 88 41 20 18
Fax: 33 (0)3 88 41 27 30



An den Kanzler

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europarat

F-67075 Strasbourg / Cedex

Frankreich


                                                                                                                                                                                                                zur Verfassungsbeschwerde wechseln